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100 2024 242

Ausländerrecht

Bern VerwG · 2026-04-17 · Deutsch BE
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Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfah- ren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders be- rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

E. 2.1 Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes vom

16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Die Auf- enthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AIG). Sie wird für einen bestimmten Aufenthalts- zweck erteilt, ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Wider- rufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 2 und 3 AIG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung oder Verlänge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2026, Nr. 100.2024.242U, Seite 4 rung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung er- suchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundes- verfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung oder -verlänge- rung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Das AIG unterscheidet folglich zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung; BVR 2022 S. 93 [VGE 2020/246 vom 25.11.2021] nicht publ. E. 2.1, 2013 S. 73 E. 2.2, 2010 S. 481 E. 2.1).

E. 2.2 Soweit es um eine Ermessensbewilligung geht, kommt der Bewilli- gungsbehörde ein grosser Spielraum zu, den sie pflichtgemäss, d.h. im Rah- men von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen, auszufüllen hat. Das Verwaltungsgericht beschränkt sich im Beschwerdefall nebst der Sachverhaltskontrolle auf die bei Ermessensentscheiden massgebliche Rechtskontrolle: Es überprüft die Ermessensausübung und die damit ver- bundene Interessenabwägung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Er- messensausübung missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechts- regeln verstossen hat. Dabei ist es namentlich aufgrund der grösseren Sach- nähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Einzelnen dar- zutun, inwiefern der angefochtene Entscheid ihrem konkreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (zum Ganzen BVR 2022 S. 93 [VGE 2020/246 vom 25.11.2021] nicht publ. E. 2.1, 2015 S. 105 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 3 Die Beschwerdeführerinnen rügen zunächst eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens und machen geltend, die Beschwerdeführerin 1 könne daraus einen Aufenthaltsanspruch ableiten (Beschwerde S. 2-6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2026, Nr. 100.2024.242U, Seite 5

E. 3.1 Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gewähr- leisten unter anderem das Recht auf Achtung des Familienlebens. Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz und ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es diese Bestimmungen verletzen, wenn den Verwandten die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit ihr Zusammenleben vereitelt wird (BGE 144 I 266 E. 3.3). Der Schutz des Familienlebens im Sinn der erwähn- ten Grundrechte bezieht sich in erster Linie auf die Kernfamilie, d.h. die Ge- meinschaft der Eheleute mit ihren minderjährigen Kindern. Sind demge- genüber andere familiäre Beziehungen betroffen, wie diejenigen zwischen den Eltern und ihren volljährigen Kindern, muss ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen, das über die normalen familiären Bindungen hinausgeht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BVR 2022 S. 93 [VGE 2020/246 vom 25.11.2021] nicht publ. E. 3.1, 2020 S. 443 E. 4.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

E. 3.2 Ein Abhängigkeitsverhältnis kommt unabhängig vom Alter etwa bei Betreuungs- und Pflegebedürfnissen zufolge schwerwiegender Krankheiten oder körperlicher bzw. geistiger Behinderungen in Betracht. Es soll zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin angenommen werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses ge- nügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass eine Betreuung durch (hier anwe- senheitsberechtigte) Angehörige unabdingbar ist (zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 6.1; statt vieler jüngst auch BGer 2C_122/2025 vom 10.12.2025 E. 3.2; BVR 2022 S. 93 [VGE 2020/246 vom 25.11.2021] nicht publ. E. 3.1, 2019 S. 314 E. 5.1.1). Liegt kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis vor, ist Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV durch die Verweigerung einer Bewilli- gung von vornherein nicht betroffen. Das Abhängigkeitsverhältnis muss zu- dem im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bereits bestehen (BGer 2C_396/2021 vom 27.5.2021 E. 3.2, 2C_867/2016 vom 30.3.2017 E. 2.2).

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin 2 verfügt als Schweizer Bürgerin (vorne Bst. A; Akten MIDI pag. 66) über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Weiter ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht zur Kernfamilie der er- wachsenen Beschwerdeführerin 2 zählt, zu ihr aber eine intakte familiäre Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2026, Nr. 100.2024.242U, Seite 6 ziehung besteht: Die Beschwerdeführerin 2 ist das einzige Kind der Be- schwerdeführerin 1; sie besuchte ihre Eltern nach eigenen Angaben jedes Jahr in China (Akten MIDI pag. 57). Ab Juli 2018 wohnte sie bei ihren Eltern in China, um den kranken Vater zu pflegen. Nachdem dieser im September 2020 verstorben war, blieben die Beschwerdeführerinnen aufgrund der Covid-19-Pandemie noch bis Mitte Dezember 2021 in China (Akten MIDI pag. 49). Am 17. Dezember 2021 reisten sie gemeinsam in die Schweiz ein (Akten MIDI pag. 60 ff.). Seither bilden sie auch in der Schweiz eine Haus- haltsgemeinschaft (zusammen mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin 2 und soweit ersichtlich mit den beiden gemeinsamen Söhnen; zum Ganzen vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3; vorne Bst. A; Akten MIDI pag. 24 f., 80). Strittig ist, ob die SID zu Recht davon ausgegangen ist, zwischen der Be- schwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 bestehe kein Abhängig- keitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung. Vorgebracht ist insoweit, dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihrer, von der SID anerkannten Erkran- kungen (Demenz, Hypertonie, Hörverlust, Ataxie und weitere Erkrankungen des Bewegungsapparats) zwingend auf die Pflege durch ihre Tochter ange- wiesen und von dieser auch emotional und psychisch abhängig sei (zum Ganzen Beschwerde S. 3 f.).

E. 3.4 Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 1 lässt sich den Akten Folgendes entnehmen:

E. 3.4.1 Mit E-Mail-Nachricht vom 19. Februar 2022 teilte einer der beiden En- kel den Einwohnerdiensten C.________ mit, dass die Beschwerdeführerin 1 90 Jahre alt werde und nicht mehr gut höre (weshalb es für sie schwierig werden würde, einen Deutschkurs zu besuchen; Akten MIDI pag. 42). Nach Einreichung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erbat der MIDI am 5. April 2022 eine schriftliche Stellungnahme u.a. zu den Fra- gen, weshalb die Beziehung nicht im Ausland oder im Rahmen von Schengen-Visa gepflegt werden könne und ob die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Heimat oder in der Schweiz unter ärztlicher Behandlung stehe (Akten MIDI pag. 51 f. [Fragen 4 und 16]). In ihrer Stellungnahme gab die Be- schwerdeführerin 2 am 25. April 2022 an, ihre Mutter sei Witwe und «im All- tag auf Unterstützung angewiesen, damit sie den Alltag meistern» könne. Ferner teilte sie mit, die Beschwerdeführerin 1 sei gesund und befinde sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2026, Nr. 100.2024.242U, Seite 7 derzeit nicht in ärztlicher Behandlung (Akten MIDI pag. 57). Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 fragte der MIDI nach, wie die Unterstützung zugunsten der Beschwerdeführerin 1 aussehe bzw. in welcher Form diese erfolge und ob sie der Beschwerdeführerin 1 nicht auch im Heimatland gewährt werden könne. Zudem ersuchte er um Nachweise für den geltend gemachten Unter- stützungsbedarf (Akten MIDI pag. 88). Hierauf teilte die Beschwerdeführe- rin 2 am 30. Mai 2022 mit, ihre Mutter könne nicht gut laufen und habe eine Gehhilfe. Ohne ihre Hilfe könne sie auch keine schweren Dinge heben. Die Unterstützung sei in der Heimatstadt D.________ nicht gewährleistet. Die Beschwerdeführerin 1 habe dort niemanden mehr, nachdem ihr Mann ver- storben sei und sie, die Beschwerdeführerin 2, als einzige Tochter in der Schweiz lebe (Akten MIDI pag. 92). Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass für den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (Geltendmachung des Auf- enthaltsanspruchs) eine schwerwiegende Krankheit oder körperliche bzw. geistige Behinderung nicht nachgewiesen ist (etwa mittels Arztberichten).

E. 3.4.2 Nachdem der MIDI das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 am

17. August 2022 abgewiesen hatte, liess sie sich ärztlich untersuchen. Ge- mäss einer «Problem-/Diagnoseliste» von Dr. … (nachfolgend: Hausarzt) war eine Demenz am 22. August 2022 «sehr wahrscheinlich (bisher nicht abgeklärt)». Seinem ärztlichen Bericht vom 5. September 2022 zufolge litt die Beschwerdeführerin 1 an Demenz und war praktisch gehörlos. Mitte September 2022 stellte der Hausarzt weitere Diagnosen (Arterielle Hy- pertonie [Bluthochdruck], Vitamin-D- und Vitamin-B12-Mangel). Ferner hielt er fest, die Beschwerdeführerin 1 könne nicht mehr einkaufen und kochen; Administratives werde durch Angehörige erledigt (zum Ganzen Beilagen 6 und 7 zur Beschwerde vom 16.9.2022, in Akten SID 6A1).

E. 3.4.3 Rund eineinhalb Jahre später verfasste die Beschwerdeführerin 1 eine Patientenverfügung. Darin beschrieb sie ihren Gesundheitszustand als «altersentsprechend befriedigend». Weiter gab sie an, Angst davor zu ha- ben, langsam die Selbständigkeit zu verlieren und plötzlich krank zu werden. Sie wünsche sich, noch ein bisschen länger mit ihrer Familie zusammen sein zu können und diese bei sich zu haben, wenn sie sterben sollte (Patienten- verfügung vom 25.5.2024 [Beilage zur Eingabe vom 29.5.2024], in Akten SID 6A1). Am 27. Mai 2024 stellte der Hausarzt die folgenden Diagnosen: leichte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2026, Nr. 100.2024.242U, Seite 8 Demenz («MMS: 24/30 P 16.5.2024 – Einkaufen, Haushalten, Kochen, ad- ministrative Arbeiten nicht möglich»); Hypakusis (Schwerhörigkeit) beidseits; Ataxie (Bewegungsstörung) aufgrund eines übermässigen (jedoch behan- delbaren) Muskelabbaus im Alter («Sarkopenie»; vgl. <www.usz.ch>, Rubri- ken: «Krankheiten & Therapien/S/Sarkopenie») sowie der leichten kogniti- ven Einschränkungen («zerebral bedingt»); Bluthochdruck («Arterielle Hy- pertonie»); Polyarthrose (schmerzhafte Arthrose, die gleichzeitig in mehre- ren Gelenken auftritt; vgl. Arztbericht vom 27.5.2024 [Beilage zur Eingabe vom 29.5.2024], in Akten SID 6A1).

E. 3.4.4 Am 30. August 2024 haben die Beschwerdeführerinnen ein «Pflege- tagebuch vom 27.08.2024» eingereicht, welches den Tagesablauf der Be- schwerdeführerin 1 beschreibt und von der Beschwerdeführerin 2 am

29. August 2024 unterzeichnet wurde (Beschwerdebeilage [BB] 3). Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 ihrer Mutter bei der Morgenroutine half (Anziehen, Krücken finden, Körperpflege, Hörgerät anlegen) und sie in den unteren Stock begleitete, da die Beschwerdeführe- rin 1 «nicht mehr richtig gehen» konnte. Weiter gab die Beschwerdeführe- rin 2 ihrer Mutter beim Frühstück ein Medikament und spazierte danach mit ihr «ein Stück durch die Wohnung». Nach dem Mittagessen ging die Be- schwerdeführerin 1 mithilfe ihrer Tochter auf die Toilette und anschliessend in ihr Zimmer, wo sie sich hinlegte und bis am Abend schlief. Derweil ging die Beschwerdeführerin 2 einkaufen und kümmerte sich um den Haushalt. Zwischen 17 und 18 Uhr nahm die Beschwerdeführerin 1 ein Bad, wobei die Beschwerdeführerin 2 das Bad vorbereitete, ihrer Mutter danach wieder aus der Badewanne half, sie abtrocknete, anzog und ihr half, die Treppe runter- zusteigen. Um 19 Uhr ass die ganze Familie gemeinsam zu Abend und um 21 Uhr brachte die Beschwerdeführerin 2 ihre Mutter ins Bett. Zwischen drei und vier Uhr morgens musste die Beschwerdeführerin 1 auf die Toilette, war danach hellwach und durchsuchte ihr Zimmer. Die Beschwerdeführerin 2 blieb mit ihrer Mutter wach, damit ihr nichts passiert. Nach geduldigem Zure- den legte sich die Beschwerdeführerin 1 wieder hin und schlief weiter.

E. 3.5 Die soeben dargelegten Sachumstände sind wie folgt zu würdigen:

E. 3.5.1 Für den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (Februar 2022) liegen keine Belege vor, die eine Abhängigkeit der Beschwerdeführerin 1 zu ihrer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2026, Nr. 100.2024.242U, Seite 9 Tochter nachzuweisen vermöchten mit der Folge, dass jene unabdingbar von dieser gepflegt und betreut werden musste. Die hochbetagte Beschwer- deführerin 1 zeigte nach der Darstellung der Beschwerdeführerin 2 zwar ge- wisse Altersbeschwerden; sie benötigte aber keine spezielle ärztliche Be- handlung (zum Ganzen vorne E. 3.4.1). Die Vorinstanz hat demnach zutref- fend erkannt, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bzw. Geltend- machung des Anspruchs keine über die üblichen Beziehungen von Eltern zu ihren volljährigen Kindern hinausgehende Bindung bestand (angefochtener Entscheid E. 3.5). Zudem ist entgegen den Beschwerdeführerinnen (Be- schwerde S. 3 f.) davon auszugehen, dass in der Heimatstadt der Beschwer- deführerin 1 (vgl. Akten MIDI pag. 73, 75, 82) sowie Millionenstadt D.________ bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz genügend Einrichtungen existierten, in welcher sie die altersbedingt erforderliche Pflege und Betreuung erhalten hätte. Die Unterstützung der Beschwerdeführerin 1 zur Bewältigung des Alltags musste somit nicht zwingend in der Schweiz von der hier lebenden Tochter erbracht werden. Fehlte es im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im Februar 2022 am erforderlichen Abhängigkeitsverhältnis, konnte die Beschwerdeführerin 1 aus der Beziehung zu ihrer Tochter von vornherein keinen Aufenthalts- anspruch ableiten.

E. 3.5.2 Ein solcher ist auch nicht während ihres unrechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz entstanden: Der Verdacht auf eine Demenz wurde erstmals im Herbst 2022 anlässlich einer ärztlichen Untersuchung geäussert, wenige Tage nachdem der MIDI das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 abgewiesen hatte (vorne E. 3.4.2). Ein entsprechender Test wurde im Frühling 2024 durchgeführt (Mini-Mental-Status-Test [MMST]), wobei eine leichte Demenz festgestellt wurde (vorne E. 3.4.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung führt eine altersbedingte Demenzerkrankung nach ausländerrecht- lichen Massstäben in der Regel nicht dazu, dass die Betreuung unabdingbar durch Familienangehörige erbracht werden muss (BGer 2C_495/2024 vom 12.8.2025 E. 5.7, 2C_132/2024 vom 27.9.2024 E. 5.3). Auch liegt hier kein Abhängigkeitsverhältnis aufgrund psychischer Erkrankungen vor: Die Be- schwerdeführerinnen behaupten in diesem Zusammenhang lediglich eine psychische und emotionale Abhängigkeit der Beschwerdeführerin 1 und machen geltend, diese sei «wichtiger Bestandteil» des Abhängigkeitsverhält-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2026, Nr. 100.2024.242U, Seite 10 nisses (Beschwerde S. 4). Belege für eine ernsthafte psychische Erkrankung liegen indessen nicht vor. Eher wird eine solche durch den Umstand wider- legt, dass die Beschwerdeführerin 1 im Mai 2024 eine Patientenverfügung verfasste und ihren Gesundheitszustand darin als «altersentsprechend be- friedigend» umschrieb (vorne E. 3.4.3). Zusammengefasst ist auch nicht er- stellt, dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund schwerwiegender psychi- scher Erkrankungen ausschliesslich von der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz gepflegt und betreut werden muss (vgl. zu einem allfälligen Abhängigkeitsverhältnis aufgrund psychischer Erkrankungen etwa BGer 2C_122/2025 vom 10.12.2025 E. 4).

E. 3.5.3 Insgesamt ergibt sich aus den Akten (insb. auch nicht aus dem «Pfle- getagebuch vom 27.08.2024» [BB 3; vorne E. 3.4.4]) keine (nachträglich ent- standene) personenspezifisch ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit der Be- schwerdeführerin 1. Es wird nicht angezweifelt, dass die Beschwerdefüh- rerin 1 auf Unterstützung in Form von Pflege und Betreuung angewiesen ist. Auch ist das Anliegen der Tochter nachvollziehbar, die Pflege und Betreuung ihrer hochbetagten Mutter in der Schweiz zu übernehmen. Dieser Wunsch bedeutet aber noch nicht, dass eine angemessene Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin 1 ausschliesslich durch die Tochter in der Schweiz er- bracht werden können. Vielmehr kann die Beschwerdeführerin 1 auch in der Heimatstadt D.________ (von Dritten) gepflegt und betreut werden (vorne E. 3.5.1). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin 1 vollendete Tatsachen ge- schaffen, indem sie mit ihren Altersbeschwerden in die Schweiz eingereist ist und die Schweiz nach Ablauf ihres Visums nicht verlassen hat. Daraus kann sie heute nichts zu ihren Gunsten ableiten (BGE 149 I 207 E. 5.6; BGer 2C_495/2024 vom 12.8.2025 E. 5.6; VGE 2023/205 vom 15.8.2025 E. 3.4).

E. 3.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zutreffend bestätigt, dass die Beschwerdeführerin 1 aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens kei- nen Aufenthaltsanspruch ableiten kann (angefochtener Entscheid E. 3.6). Damit fällt die Beziehung zwischen ihr und ihrer hier lebenden Tochter nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Soweit die Beschwer- deführerinnen geltend machen, die Vorinstanz habe die «Interessenabwä- gung nicht durchgeführt» (Beschwerde S. 4) übersehen sie, dass eine sol-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2026, Nr. 100.2024.242U, Seite 11 che erst vorgenommen werden muss, wenn der Schutzbereich der erwähn- ten Garantien betroffen ist. Da solches hier nicht der Fall ist, hat die Vorin- stanz folgerichtig von einer Interessenabwägung abgesehen.

E. 4 Ferner ist umstritten, ob der Beschwerdeführerin 1 der Aufenthalt als Rent- nerin zu Recht verweigert worden ist: Nach Art. 28 AIG können Ausländerin- nen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (Bst. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (Bst. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (Bst. c). Die Voraus- setzungen für diese sog. Rentnerbewilligung müssen kumulativ erfüllt sein. Selbst wenn dies der Fall ist, besteht kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbe- willigung. Die Entscheidung ist vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen (BVR 2024 S. 505 E. 2.2, 2022 S. 93 E. 4.1 mit Hinweisen). – Zu- nächst übersehen die Beschwerdeführerinnen, dass die gesetzlichen Vo- raussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen, worauf schon die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat (angefochtener Entscheid E. 4.1). Damit fällt klarerweise ausser Betracht, aufgrund des hohen Alters der Be- schwerdeführerin 1 auf das Kriterium der besonderen persönlichen Bezie- hungen zur Schweiz zu verzichten. Die Vorinstanz hat insoweit zu Recht er- wogen, das familiäre Verhältnis der Beschwerdeführerin 1 zu ihrer Tochter und ihren Enkeln begründe für sich allein keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz. Den Beschwerdeführerinnen ist es bis heute nicht gelungen, darüberhinausgehende besondere persönliche Beziehungen der Beschwerdeführerin 1 zur Schweiz nachzuweisen (vgl. weiterführend BVR 2022 S. 93 E. 4.4). Allein aus dem mittlerweile vierjährigen (unrecht- mässigen) Aufenthalt in der Schweiz kann die Beschwerdeführerin 1 auch in diesem Zusammenhang nichts zu ihren Gunsten ableiten (vorne E. 3.5.3). Ist nach dem Gesagten das Kriterium von Art. 28 Bst. b AIG nicht erfüllt, er- übrigen sich Weiterungen zu den übrigen Voraussetzungen (vgl. auch ange- fochtener Entscheid E. 4.2). Die Vorinstanz hat die ermessensweise Verwei- gerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 28 AIG damit zu Recht bestätigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2026, Nr. 100.2024.242U, Seite 12

E. 5 Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, der Beschwerdeführe- rin 1 sei der Aufenthalt in der Schweiz aufgrund eines schwerwiegenden per- sönlichen Härtefalls zu bewilligen (Beschwerde S. 6).

E. 5.1 Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerken- nung eines Härtefalls grundsätzlich streng handhaben (vgl. BVR 2020 S. 443 E. 4.5, 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4, u.a. mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]). Der Bewilligungs- behörde kommt in der Frage, ob ein Härtefall vorliegt, grundsätzlich ein gros- ser Ermessensspielraum zu. Sie hat diesen Spielraum pflichtgemäss auszu- füllen, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grund- sätzen. Namentlich sind die gesetzlichen Vorgaben und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Ver- hältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten (vgl. BVR 2020 S. 443 E. 4.4, u.a. mit Hinweis auf BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1).

E. 5.2 Mit Blick auf die Akten (vgl. vorne E. 3.4) ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Lebens- und Existenzbedingungen der Beschwerde- führerin 1 gemessen am durchschnittlichen Schicksal ihrer Landsleute in ei- ner vergleichbaren Situation nicht in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind. Die unsubstanziierte Behauptung der Beschwerdeführerinnen, die Ver- weigerung der Aufenthaltsbewilligung habe für die Beschwerdeführerin 1 den schwersten Nachteil zur Folge, nämlich höchstwahrscheinlich den vor- zeitigen Tod (Beschwerde S. 6), lässt die vorinstanzlichen Ausführungen nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen. Im Übrigen trifft auch nicht zu, dass sich die SID lediglich vom finanziellen Interesse des Gemeinwesens hätte leiten lassen. Die Vorinstanz hat im Gegenteil die massgebenden Gesichts- punkte und Interessen in Einklang mit der publizierten Praxis des Verwal- tungsgerichts vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet, eingeschlos-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2026, Nr. 100.2024.242U, Seite 13 sen die Aufenthaltsdauer, die Integration und die Wiedereingliederungsmög- lichkeit in der Heimat (angefochtener Entscheid E. 5). Gestützt darauf hat sie eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 AIG nach dem Gesagten zu Recht verweigert.

E. 6 Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz Vollzugshinder- nisse im Sinn von Art. 83 Abs. 2 bis 4 AIG verneint hat: Zunächst ist mit ihr festzuhalten, dass der Wegweisung nach China keine völkerrechtlichen Ver- pflichtungen entgegenstehen. Ferner ist weder geltend gemacht noch er- sichtlich, dass die Wegweisung unmöglich sein könnte (zum Ganzen ange- fochtener Entscheid E. 6.1). Nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz erscheint eine Rückkehr insbesondere mit geeigneten Vorbereitungs- sowie Begleitmassnahmen möglich und zumutbar (angefochtener Entscheid E. 6.2 f.). Die Beschwerdeführerin 1 hat sich mit diesen Ausführungen nicht auseinandergesetzt und auch keine anderweitigen Gründe aufgezeigt, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Folglich hält auch die angeordnete Wegweisung der Rechtskontrolle stand.

E. 7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechts- mittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Eine Neubeurteilung der Sache durch die Vorinstanz ist entbehrlich (vgl. Eventualbegehren; vorne Bst. C). Weiter erübrigt es sich, über den Antrag zu entscheiden, es sei die Wegweisung «zu suspendieren» bzw. zu sistieren (BVR 2020 S. 113 E. 3.8). Die Verweigerung der Aufent- haltsbewilligung hat als Konsequenz die Wegweisung zur Folge (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2026, Nr. 100.2024.242U, Seite 14

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie haften für die ihnen gemeinsam auferlegten Kosten solidarisch (Art. 106 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin 1 wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 17. Juni 2026.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden den Beschwerde- führerinnen auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird den Be- schwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurück- erstattet.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerinnen

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2026, Nr. 100.2024.242U, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfah- ren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders be- rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
  2. 2.1 Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes vom
  3. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Die Auf- enthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AIG). Sie wird für einen bestimmten Aufenthalts- zweck erteilt, ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Wider- rufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 2 und 3 AIG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung oder Verlänge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2026, Nr. 100.2024.242U, Seite 4 rung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung er- suchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundes- verfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung oder -verlänge- rung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Das AIG unterscheidet folglich zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung; BVR 2022 S. 93 [VGE 2020/246 vom 25.11.2021] nicht publ. E. 2.1, 2013 S. 73 E. 2.2, 2010 S. 481 E. 2.1). 2.2 Soweit es um eine Ermessensbewilligung geht, kommt der Bewilli- gungsbehörde ein grosser Spielraum zu, den sie pflichtgemäss, d.h. im Rah- men von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen, auszufüllen hat. Das Verwaltungsgericht beschränkt sich im Beschwerdefall nebst der Sachverhaltskontrolle auf die bei Ermessensentscheiden massgebliche Rechtskontrolle: Es überprüft die Ermessensausübung und die damit ver- bundene Interessenabwägung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Er- messensausübung missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechts- regeln verstossen hat. Dabei ist es namentlich aufgrund der grösseren Sach- nähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Einzelnen dar- zutun, inwiefern der angefochtene Entscheid ihrem konkreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (zum Ganzen BVR 2022 S. 93 [VGE 2020/246 vom 25.11.2021] nicht publ. E. 2.1, 2015 S. 105 E. 2.2 mit Hinweisen).
  4. Die Beschwerdeführerinnen rügen zunächst eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens und machen geltend, die Beschwerdeführerin 1 könne daraus einen Aufenthaltsanspruch ableiten (Beschwerde S. 2-6). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2026, Nr. 100.2024.242U, Seite 5 3.1 Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gewähr- leisten unter anderem das Recht auf Achtung des Familienlebens. Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz und ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es diese Bestimmungen verletzen, wenn den Verwandten die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit ihr Zusammenleben vereitelt wird (BGE 144 I 266 E. 3.3). Der Schutz des Familienlebens im Sinn der erwähn- ten Grundrechte bezieht sich in erster Linie auf die Kernfamilie, d.h. die Ge- meinschaft der Eheleute mit ihren minderjährigen Kindern. Sind demge- genüber andere familiäre Beziehungen betroffen, wie diejenigen zwischen den Eltern und ihren volljährigen Kindern, muss ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen, das über die normalen familiären Bindungen hinausgeht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BVR 2022 S. 93 [VGE 2020/246 vom 25.11.2021] nicht publ. E. 3.1, 2020 S. 443 E. 4.2.1, je mit weiteren Hinweisen). 3.2 Ein Abhängigkeitsverhältnis kommt unabhängig vom Alter etwa bei Betreuungs- und Pflegebedürfnissen zufolge schwerwiegender Krankheiten oder körperlicher bzw. geistiger Behinderungen in Betracht. Es soll zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin angenommen werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses ge- nügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass eine Betreuung durch (hier anwe- senheitsberechtigte) Angehörige unabdingbar ist (zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 6.1; statt vieler jüngst auch BGer 2C_122/2025 vom 10.12.2025 E. 3.2; BVR 2022 S. 93 [VGE 2020/246 vom 25.11.2021] nicht publ. E. 3.1, 2019 S. 314 E. 5.1.1). Liegt kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis vor, ist Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV durch die Verweigerung einer Bewilli- gung von vornherein nicht betroffen. Das Abhängigkeitsverhältnis muss zu- dem im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bereits bestehen (BGer 2C_396/2021 vom 27.5.2021 E. 3.2, 2C_867/2016 vom 30.3.2017 E. 2.2). 3.3 Die Beschwerdeführerin 2 verfügt als Schweizer Bürgerin (vorne Bst. A; Akten MIDI pag. 66) über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Weiter ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht zur Kernfamilie der er- wachsenen Beschwerdeführerin 2 zählt, zu ihr aber eine intakte familiäre Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2026, Nr. 100.2024.242U, Seite 6 ziehung besteht: Die Beschwerdeführerin 2 ist das einzige Kind der Be- schwerdeführerin 1; sie besuchte ihre Eltern nach eigenen Angaben jedes Jahr in China (Akten MIDI pag. 57). Ab Juli 2018 wohnte sie bei ihren Eltern in China, um den kranken Vater zu pflegen. Nachdem dieser im September 2020 verstorben war, blieben die Beschwerdeführerinnen aufgrund der Covid-19-Pandemie noch bis Mitte Dezember 2021 in China (Akten MIDI pag. 49). Am 17. Dezember 2021 reisten sie gemeinsam in die Schweiz ein (Akten MIDI pag. 60 ff.). Seither bilden sie auch in der Schweiz eine Haus- haltsgemeinschaft (zusammen mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin 2 und soweit ersichtlich mit den beiden gemeinsamen Söhnen; zum Ganzen vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3; vorne Bst. A; Akten MIDI pag. 24 f., 80). Strittig ist, ob die SID zu Recht davon ausgegangen ist, zwischen der Be- schwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 bestehe kein Abhängig- keitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung. Vorgebracht ist insoweit, dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihrer, von der SID anerkannten Erkran- kungen (Demenz, Hypertonie, Hörverlust, Ataxie und weitere Erkrankungen des Bewegungsapparats) zwingend auf die Pflege durch ihre Tochter ange- wiesen und von dieser auch emotional und psychisch abhängig sei (zum Ganzen Beschwerde S. 3 f.). 3.4 Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 1 lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: 3.4.1 Mit E-Mail-Nachricht vom 19. Februar 2022 teilte einer der beiden En- kel den Einwohnerdiensten C.________ mit, dass die Beschwerdeführerin 1 90 Jahre alt werde und nicht mehr gut höre (weshalb es für sie schwierig werden würde, einen Deutschkurs zu besuchen; Akten MIDI pag. 42). Nach Einreichung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erbat der MIDI am 5. April 2022 eine schriftliche Stellungnahme u.a. zu den Fra- gen, weshalb die Beziehung nicht im Ausland oder im Rahmen von Schengen-Visa gepflegt werden könne und ob die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Heimat oder in der Schweiz unter ärztlicher Behandlung stehe (Akten MIDI pag. 51 f. [Fragen 4 und 16]). In ihrer Stellungnahme gab die Be- schwerdeführerin 2 am 25. April 2022 an, ihre Mutter sei Witwe und «im All- tag auf Unterstützung angewiesen, damit sie den Alltag meistern» könne. Ferner teilte sie mit, die Beschwerdeführerin 1 sei gesund und befinde sich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2026, Nr. 100.2024.242U, Seite 7 derzeit nicht in ärztlicher Behandlung (Akten MIDI pag. 57). Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 fragte der MIDI nach, wie die Unterstützung zugunsten der Beschwerdeführerin 1 aussehe bzw. in welcher Form diese erfolge und ob sie der Beschwerdeführerin 1 nicht auch im Heimatland gewährt werden könne. Zudem ersuchte er um Nachweise für den geltend gemachten Unter- stützungsbedarf (Akten MIDI pag. 88). Hierauf teilte die Beschwerdeführe- rin 2 am 30. Mai 2022 mit, ihre Mutter könne nicht gut laufen und habe eine Gehhilfe. Ohne ihre Hilfe könne sie auch keine schweren Dinge heben. Die Unterstützung sei in der Heimatstadt D.________ nicht gewährleistet. Die Beschwerdeführerin 1 habe dort niemanden mehr, nachdem ihr Mann ver- storben sei und sie, die Beschwerdeführerin 2, als einzige Tochter in der Schweiz lebe (Akten MIDI pag. 92). Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass für den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (Geltendmachung des Auf- enthaltsanspruchs) eine schwerwiegende Krankheit oder körperliche bzw. geistige Behinderung nicht nachgewiesen ist (etwa mittels Arztberichten). 3.4.2 Nachdem der MIDI das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 am
  5. August 2022 abgewiesen hatte, liess sie sich ärztlich untersuchen. Ge- mäss einer «Problem-/Diagnoseliste» von Dr. … (nachfolgend: Hausarzt) war eine Demenz am 22. August 2022 «sehr wahrscheinlich (bisher nicht abgeklärt)». Seinem ärztlichen Bericht vom 5. September 2022 zufolge litt die Beschwerdeführerin 1 an Demenz und war praktisch gehörlos. Mitte September 2022 stellte der Hausarzt weitere Diagnosen (Arterielle Hy- pertonie [Bluthochdruck], Vitamin-D- und Vitamin-B12-Mangel). Ferner hielt er fest, die Beschwerdeführerin 1 könne nicht mehr einkaufen und kochen; Administratives werde durch Angehörige erledigt (zum Ganzen Beilagen 6 und 7 zur Beschwerde vom 16.9.2022, in Akten SID 6A1). 3.4.3 Rund eineinhalb Jahre später verfasste die Beschwerdeführerin 1 eine Patientenverfügung. Darin beschrieb sie ihren Gesundheitszustand als «altersentsprechend befriedigend». Weiter gab sie an, Angst davor zu ha- ben, langsam die Selbständigkeit zu verlieren und plötzlich krank zu werden. Sie wünsche sich, noch ein bisschen länger mit ihrer Familie zusammen sein zu können und diese bei sich zu haben, wenn sie sterben sollte (Patienten- verfügung vom 25.5.2024 [Beilage zur Eingabe vom 29.5.2024], in Akten SID 6A1). Am 27. Mai 2024 stellte der Hausarzt die folgenden Diagnosen: leichte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2026, Nr. 100.2024.242U, Seite 8 Demenz («MMS: 24/30 P 16.5.2024 – Einkaufen, Haushalten, Kochen, ad- ministrative Arbeiten nicht möglich»); Hypakusis (Schwerhörigkeit) beidseits; Ataxie (Bewegungsstörung) aufgrund eines übermässigen (jedoch behan- delbaren) Muskelabbaus im Alter («Sarkopenie»; vgl. <www.usz.ch>, Rubri- ken: «Krankheiten & Therapien/S/Sarkopenie») sowie der leichten kogniti- ven Einschränkungen («zerebral bedingt»); Bluthochdruck («Arterielle Hy- pertonie»); Polyarthrose (schmerzhafte Arthrose, die gleichzeitig in mehre- ren Gelenken auftritt; vgl. Arztbericht vom 27.5.2024 [Beilage zur Eingabe vom 29.5.2024], in Akten SID 6A1). 3.4.4 Am 30. August 2024 haben die Beschwerdeführerinnen ein «Pflege- tagebuch vom 27.08.2024» eingereicht, welches den Tagesablauf der Be- schwerdeführerin 1 beschreibt und von der Beschwerdeführerin 2 am
  6. August 2024 unterzeichnet wurde (Beschwerdebeilage [BB] 3). Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 ihrer Mutter bei der Morgenroutine half (Anziehen, Krücken finden, Körperpflege, Hörgerät anlegen) und sie in den unteren Stock begleitete, da die Beschwerdeführe- rin 1 «nicht mehr richtig gehen» konnte. Weiter gab die Beschwerdeführe- rin 2 ihrer Mutter beim Frühstück ein Medikament und spazierte danach mit ihr «ein Stück durch die Wohnung». Nach dem Mittagessen ging die Be- schwerdeführerin 1 mithilfe ihrer Tochter auf die Toilette und anschliessend in ihr Zimmer, wo sie sich hinlegte und bis am Abend schlief. Derweil ging die Beschwerdeführerin 2 einkaufen und kümmerte sich um den Haushalt. Zwischen 17 und 18 Uhr nahm die Beschwerdeführerin 1 ein Bad, wobei die Beschwerdeführerin 2 das Bad vorbereitete, ihrer Mutter danach wieder aus der Badewanne half, sie abtrocknete, anzog und ihr half, die Treppe runter- zusteigen. Um 19 Uhr ass die ganze Familie gemeinsam zu Abend und um 21 Uhr brachte die Beschwerdeführerin 2 ihre Mutter ins Bett. Zwischen drei und vier Uhr morgens musste die Beschwerdeführerin 1 auf die Toilette, war danach hellwach und durchsuchte ihr Zimmer. Die Beschwerdeführerin 2 blieb mit ihrer Mutter wach, damit ihr nichts passiert. Nach geduldigem Zure- den legte sich die Beschwerdeführerin 1 wieder hin und schlief weiter. 3.5 Die soeben dargelegten Sachumstände sind wie folgt zu würdigen: 3.5.1 Für den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (Februar 2022) liegen keine Belege vor, die eine Abhängigkeit der Beschwerdeführerin 1 zu ihrer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2026, Nr. 100.2024.242U, Seite 9 Tochter nachzuweisen vermöchten mit der Folge, dass jene unabdingbar von dieser gepflegt und betreut werden musste. Die hochbetagte Beschwer- deführerin 1 zeigte nach der Darstellung der Beschwerdeführerin 2 zwar ge- wisse Altersbeschwerden; sie benötigte aber keine spezielle ärztliche Be- handlung (zum Ganzen vorne E. 3.4.1). Die Vorinstanz hat demnach zutref- fend erkannt, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bzw. Geltend- machung des Anspruchs keine über die üblichen Beziehungen von Eltern zu ihren volljährigen Kindern hinausgehende Bindung bestand (angefochtener Entscheid E. 3.5). Zudem ist entgegen den Beschwerdeführerinnen (Be- schwerde S. 3 f.) davon auszugehen, dass in der Heimatstadt der Beschwer- deführerin 1 (vgl. Akten MIDI pag. 73, 75, 82) sowie Millionenstadt D.________ bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz genügend Einrichtungen existierten, in welcher sie die altersbedingt erforderliche Pflege und Betreuung erhalten hätte. Die Unterstützung der Beschwerdeführerin 1 zur Bewältigung des Alltags musste somit nicht zwingend in der Schweiz von der hier lebenden Tochter erbracht werden. Fehlte es im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im Februar 2022 am erforderlichen Abhängigkeitsverhältnis, konnte die Beschwerdeführerin 1 aus der Beziehung zu ihrer Tochter von vornherein keinen Aufenthalts- anspruch ableiten. 3.5.2 Ein solcher ist auch nicht während ihres unrechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz entstanden: Der Verdacht auf eine Demenz wurde erstmals im Herbst 2022 anlässlich einer ärztlichen Untersuchung geäussert, wenige Tage nachdem der MIDI das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 abgewiesen hatte (vorne E. 3.4.2). Ein entsprechender Test wurde im Frühling 2024 durchgeführt (Mini-Mental-Status-Test [MMST]), wobei eine leichte Demenz festgestellt wurde (vorne E. 3.4.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung führt eine altersbedingte Demenzerkrankung nach ausländerrecht- lichen Massstäben in der Regel nicht dazu, dass die Betreuung unabdingbar durch Familienangehörige erbracht werden muss (BGer 2C_495/2024 vom 12.8.2025 E. 5.7, 2C_132/2024 vom 27.9.2024 E. 5.3). Auch liegt hier kein Abhängigkeitsverhältnis aufgrund psychischer Erkrankungen vor: Die Be- schwerdeführerinnen behaupten in diesem Zusammenhang lediglich eine psychische und emotionale Abhängigkeit der Beschwerdeführerin 1 und machen geltend, diese sei «wichtiger Bestandteil» des Abhängigkeitsverhält- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2026, Nr. 100.2024.242U, Seite 10 nisses (Beschwerde S. 4). Belege für eine ernsthafte psychische Erkrankung liegen indessen nicht vor. Eher wird eine solche durch den Umstand wider- legt, dass die Beschwerdeführerin 1 im Mai 2024 eine Patientenverfügung verfasste und ihren Gesundheitszustand darin als «altersentsprechend be- friedigend» umschrieb (vorne E. 3.4.3). Zusammengefasst ist auch nicht er- stellt, dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund schwerwiegender psychi- scher Erkrankungen ausschliesslich von der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz gepflegt und betreut werden muss (vgl. zu einem allfälligen Abhängigkeitsverhältnis aufgrund psychischer Erkrankungen etwa BGer 2C_122/2025 vom 10.12.2025 E. 4). 3.5.3 Insgesamt ergibt sich aus den Akten (insb. auch nicht aus dem «Pfle- getagebuch vom 27.08.2024» [BB 3; vorne E. 3.4.4]) keine (nachträglich ent- standene) personenspezifisch ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit der Be- schwerdeführerin 1. Es wird nicht angezweifelt, dass die Beschwerdefüh- rerin 1 auf Unterstützung in Form von Pflege und Betreuung angewiesen ist. Auch ist das Anliegen der Tochter nachvollziehbar, die Pflege und Betreuung ihrer hochbetagten Mutter in der Schweiz zu übernehmen. Dieser Wunsch bedeutet aber noch nicht, dass eine angemessene Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin 1 ausschliesslich durch die Tochter in der Schweiz er- bracht werden können. Vielmehr kann die Beschwerdeführerin 1 auch in der Heimatstadt D.________ (von Dritten) gepflegt und betreut werden (vorne E. 3.5.1). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin 1 vollendete Tatsachen ge- schaffen, indem sie mit ihren Altersbeschwerden in die Schweiz eingereist ist und die Schweiz nach Ablauf ihres Visums nicht verlassen hat. Daraus kann sie heute nichts zu ihren Gunsten ableiten (BGE 149 I 207 E. 5.6; BGer 2C_495/2024 vom 12.8.2025 E. 5.6; VGE 2023/205 vom 15.8.2025 E. 3.4). 3.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zutreffend bestätigt, dass die Beschwerdeführerin 1 aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens kei- nen Aufenthaltsanspruch ableiten kann (angefochtener Entscheid E. 3.6). Damit fällt die Beziehung zwischen ihr und ihrer hier lebenden Tochter nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Soweit die Beschwer- deführerinnen geltend machen, die Vorinstanz habe die «Interessenabwä- gung nicht durchgeführt» (Beschwerde S. 4) übersehen sie, dass eine sol- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2026, Nr. 100.2024.242U, Seite 11 che erst vorgenommen werden muss, wenn der Schutzbereich der erwähn- ten Garantien betroffen ist. Da solches hier nicht der Fall ist, hat die Vorin- stanz folgerichtig von einer Interessenabwägung abgesehen.
  7. Ferner ist umstritten, ob der Beschwerdeführerin 1 der Aufenthalt als Rent- nerin zu Recht verweigert worden ist: Nach Art. 28 AIG können Ausländerin- nen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (Bst. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (Bst. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (Bst. c). Die Voraus- setzungen für diese sog. Rentnerbewilligung müssen kumulativ erfüllt sein. Selbst wenn dies der Fall ist, besteht kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbe- willigung. Die Entscheidung ist vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen (BVR 2024 S. 505 E. 2.2, 2022 S. 93 E. 4.1 mit Hinweisen). – Zu- nächst übersehen die Beschwerdeführerinnen, dass die gesetzlichen Vo- raussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen, worauf schon die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat (angefochtener Entscheid E. 4.1). Damit fällt klarerweise ausser Betracht, aufgrund des hohen Alters der Be- schwerdeführerin 1 auf das Kriterium der besonderen persönlichen Bezie- hungen zur Schweiz zu verzichten. Die Vorinstanz hat insoweit zu Recht er- wogen, das familiäre Verhältnis der Beschwerdeführerin 1 zu ihrer Tochter und ihren Enkeln begründe für sich allein keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz. Den Beschwerdeführerinnen ist es bis heute nicht gelungen, darüberhinausgehende besondere persönliche Beziehungen der Beschwerdeführerin 1 zur Schweiz nachzuweisen (vgl. weiterführend BVR 2022 S. 93 E. 4.4). Allein aus dem mittlerweile vierjährigen (unrecht- mässigen) Aufenthalt in der Schweiz kann die Beschwerdeführerin 1 auch in diesem Zusammenhang nichts zu ihren Gunsten ableiten (vorne E. 3.5.3). Ist nach dem Gesagten das Kriterium von Art. 28 Bst. b AIG nicht erfüllt, er- übrigen sich Weiterungen zu den übrigen Voraussetzungen (vgl. auch ange- fochtener Entscheid E. 4.2). Die Vorinstanz hat die ermessensweise Verwei- gerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 28 AIG damit zu Recht bestätigt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2026, Nr. 100.2024.242U, Seite 12
  8. Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, der Beschwerdeführe- rin 1 sei der Aufenthalt in der Schweiz aufgrund eines schwerwiegenden per- sönlichen Härtefalls zu bewilligen (Beschwerde S. 6). 5.1 Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerken- nung eines Härtefalls grundsätzlich streng handhaben (vgl. BVR 2020 S. 443 E. 4.5, 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4, u.a. mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]). Der Bewilligungs- behörde kommt in der Frage, ob ein Härtefall vorliegt, grundsätzlich ein gros- ser Ermessensspielraum zu. Sie hat diesen Spielraum pflichtgemäss auszu- füllen, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grund- sätzen. Namentlich sind die gesetzlichen Vorgaben und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Ver- hältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten (vgl. BVR 2020 S. 443 E. 4.4, u.a. mit Hinweis auf BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1). 5.2 Mit Blick auf die Akten (vgl. vorne E. 3.4) ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Lebens- und Existenzbedingungen der Beschwerde- führerin 1 gemessen am durchschnittlichen Schicksal ihrer Landsleute in ei- ner vergleichbaren Situation nicht in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind. Die unsubstanziierte Behauptung der Beschwerdeführerinnen, die Ver- weigerung der Aufenthaltsbewilligung habe für die Beschwerdeführerin 1 den schwersten Nachteil zur Folge, nämlich höchstwahrscheinlich den vor- zeitigen Tod (Beschwerde S. 6), lässt die vorinstanzlichen Ausführungen nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen. Im Übrigen trifft auch nicht zu, dass sich die SID lediglich vom finanziellen Interesse des Gemeinwesens hätte leiten lassen. Die Vorinstanz hat im Gegenteil die massgebenden Gesichts- punkte und Interessen in Einklang mit der publizierten Praxis des Verwal- tungsgerichts vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet, eingeschlos- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2026, Nr. 100.2024.242U, Seite 13 sen die Aufenthaltsdauer, die Integration und die Wiedereingliederungsmög- lichkeit in der Heimat (angefochtener Entscheid E. 5). Gestützt darauf hat sie eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 AIG nach dem Gesagten zu Recht verweigert.
  9. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz Vollzugshinder- nisse im Sinn von Art. 83 Abs. 2 bis 4 AIG verneint hat: Zunächst ist mit ihr festzuhalten, dass der Wegweisung nach China keine völkerrechtlichen Ver- pflichtungen entgegenstehen. Ferner ist weder geltend gemacht noch er- sichtlich, dass die Wegweisung unmöglich sein könnte (zum Ganzen ange- fochtener Entscheid E. 6.1). Nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz erscheint eine Rückkehr insbesondere mit geeigneten Vorbereitungs- sowie Begleitmassnahmen möglich und zumutbar (angefochtener Entscheid E. 6.2 f.). Die Beschwerdeführerin 1 hat sich mit diesen Ausführungen nicht auseinandergesetzt und auch keine anderweitigen Gründe aufgezeigt, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Folglich hält auch die angeordnete Wegweisung der Rechtskontrolle stand.
  10. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechts- mittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Eine Neubeurteilung der Sache durch die Vorinstanz ist entbehrlich (vgl. Eventualbegehren; vorne Bst. C). Weiter erübrigt es sich, über den Antrag zu entscheiden, es sei die Wegweisung «zu suspendieren» bzw. zu sistieren (BVR 2020 S. 113 E. 3.8). Die Verweigerung der Aufent- haltsbewilligung hat als Konsequenz die Wegweisung zur Folge (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2026, Nr. 100.2024.242U, Seite 14
  11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie haften für die ihnen gemeinsam auferlegten Kosten solidarisch (Art. 106 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  12. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin 1 wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 17. Juni 2026.
  13. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden den Beschwerde- führerinnen auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird den Be- schwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurück- erstattet.
  14. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  15. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerinnen - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2026, Nr. 100.2024.242U, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2024.242U MAM/AEN/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Mai 2026 Verwaltungsrichterin Marti, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiberin Aellen

1. A.________

2. B.________ beide vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Tochter und Wegweisung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 22. Juli 2024; 2022.SIDGS.579)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2026, Nr. 100.2024.242U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1933) hat bis ins hohe Alter in ihrem Heimatland China gelebt. Sie hielt sich zwei Mal (1996 bzw. 1997 sowie von Anfang November 2006 bis Anfang Mai 2007) besuchweise bei ihrer Tochter B.________ (Jg.

1963) auf, die über die Schweizerische Staatsbürgerschaft verfügt und mit ihrem Ehemann und den beiden gemeinsamen Söhnen in C.________ lebt. B.________ reiste im Juli 2018 nach China, um ihren kranken Vater zu pflegen. Nachdem dieser im September 2020 verstorben war, blieb B.________ noch weitere 15 Monate in China bei ihrer (nunmehr ver- witweten) Mutter. Am 17. Dezember 2021 reiste A.________ zusammen mit ihrer Tochter in die Schweiz ein. Sie meldete sich bei der Einwohnerge- meinde C.________ an und ersuchte am 25. Februar 2022 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrer Tochter (Familien- nachzug) sowie zwecks Aufenthalts als Rentnerin. Mit Verfügung vom

17. August 2022 wies das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), das Gesuch unter Ansetzung einer Aus- reisefrist ab. B. Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 16. September 2022 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde am 22. Juli 2024 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 30. September 2024. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. August 2024 beantragen A.________ und B.________, der Entscheid der SID vom 22. Juli 2024 sei aufzuheben, die Wegweisung sei «zu suspendieren» und A.________ sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2026, Nr. 100.2024.242U, Seite 3 Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 24. September 2024 auf Abwei- sung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfah- ren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders be- rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes vom

16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Die Auf- enthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AIG). Sie wird für einen bestimmten Aufenthalts- zweck erteilt, ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Wider- rufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 2 und 3 AIG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung oder Verlänge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2026, Nr. 100.2024.242U, Seite 4 rung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung er- suchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundes- verfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung oder -verlänge- rung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Das AIG unterscheidet folglich zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung; BVR 2022 S. 93 [VGE 2020/246 vom 25.11.2021] nicht publ. E. 2.1, 2013 S. 73 E. 2.2, 2010 S. 481 E. 2.1). 2.2 Soweit es um eine Ermessensbewilligung geht, kommt der Bewilli- gungsbehörde ein grosser Spielraum zu, den sie pflichtgemäss, d.h. im Rah- men von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen, auszufüllen hat. Das Verwaltungsgericht beschränkt sich im Beschwerdefall nebst der Sachverhaltskontrolle auf die bei Ermessensentscheiden massgebliche Rechtskontrolle: Es überprüft die Ermessensausübung und die damit ver- bundene Interessenabwägung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Er- messensausübung missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechts- regeln verstossen hat. Dabei ist es namentlich aufgrund der grösseren Sach- nähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Einzelnen dar- zutun, inwiefern der angefochtene Entscheid ihrem konkreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (zum Ganzen BVR 2022 S. 93 [VGE 2020/246 vom 25.11.2021] nicht publ. E. 2.1, 2015 S. 105 E. 2.2 mit Hinweisen). 3. Die Beschwerdeführerinnen rügen zunächst eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens und machen geltend, die Beschwerdeführerin 1 könne daraus einen Aufenthaltsanspruch ableiten (Beschwerde S. 2-6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2026, Nr. 100.2024.242U, Seite 5 3.1 Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gewähr- leisten unter anderem das Recht auf Achtung des Familienlebens. Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz und ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es diese Bestimmungen verletzen, wenn den Verwandten die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit ihr Zusammenleben vereitelt wird (BGE 144 I 266 E. 3.3). Der Schutz des Familienlebens im Sinn der erwähn- ten Grundrechte bezieht sich in erster Linie auf die Kernfamilie, d.h. die Ge- meinschaft der Eheleute mit ihren minderjährigen Kindern. Sind demge- genüber andere familiäre Beziehungen betroffen, wie diejenigen zwischen den Eltern und ihren volljährigen Kindern, muss ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen, das über die normalen familiären Bindungen hinausgeht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BVR 2022 S. 93 [VGE 2020/246 vom 25.11.2021] nicht publ. E. 3.1, 2020 S. 443 E. 4.2.1, je mit weiteren Hinweisen). 3.2 Ein Abhängigkeitsverhältnis kommt unabhängig vom Alter etwa bei Betreuungs- und Pflegebedürfnissen zufolge schwerwiegender Krankheiten oder körperlicher bzw. geistiger Behinderungen in Betracht. Es soll zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin angenommen werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses ge- nügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass eine Betreuung durch (hier anwe- senheitsberechtigte) Angehörige unabdingbar ist (zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 6.1; statt vieler jüngst auch BGer 2C_122/2025 vom 10.12.2025 E. 3.2; BVR 2022 S. 93 [VGE 2020/246 vom 25.11.2021] nicht publ. E. 3.1, 2019 S. 314 E. 5.1.1). Liegt kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis vor, ist Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV durch die Verweigerung einer Bewilli- gung von vornherein nicht betroffen. Das Abhängigkeitsverhältnis muss zu- dem im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bereits bestehen (BGer 2C_396/2021 vom 27.5.2021 E. 3.2, 2C_867/2016 vom 30.3.2017 E. 2.2). 3.3 Die Beschwerdeführerin 2 verfügt als Schweizer Bürgerin (vorne Bst. A; Akten MIDI pag. 66) über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Weiter ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht zur Kernfamilie der er- wachsenen Beschwerdeführerin 2 zählt, zu ihr aber eine intakte familiäre Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2026, Nr. 100.2024.242U, Seite 6 ziehung besteht: Die Beschwerdeführerin 2 ist das einzige Kind der Be- schwerdeführerin 1; sie besuchte ihre Eltern nach eigenen Angaben jedes Jahr in China (Akten MIDI pag. 57). Ab Juli 2018 wohnte sie bei ihren Eltern in China, um den kranken Vater zu pflegen. Nachdem dieser im September 2020 verstorben war, blieben die Beschwerdeführerinnen aufgrund der Covid-19-Pandemie noch bis Mitte Dezember 2021 in China (Akten MIDI pag. 49). Am 17. Dezember 2021 reisten sie gemeinsam in die Schweiz ein (Akten MIDI pag. 60 ff.). Seither bilden sie auch in der Schweiz eine Haus- haltsgemeinschaft (zusammen mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin 2 und soweit ersichtlich mit den beiden gemeinsamen Söhnen; zum Ganzen vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3; vorne Bst. A; Akten MIDI pag. 24 f., 80). Strittig ist, ob die SID zu Recht davon ausgegangen ist, zwischen der Be- schwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 bestehe kein Abhängig- keitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung. Vorgebracht ist insoweit, dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihrer, von der SID anerkannten Erkran- kungen (Demenz, Hypertonie, Hörverlust, Ataxie und weitere Erkrankungen des Bewegungsapparats) zwingend auf die Pflege durch ihre Tochter ange- wiesen und von dieser auch emotional und psychisch abhängig sei (zum Ganzen Beschwerde S. 3 f.). 3.4 Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 1 lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: 3.4.1 Mit E-Mail-Nachricht vom 19. Februar 2022 teilte einer der beiden En- kel den Einwohnerdiensten C.________ mit, dass die Beschwerdeführerin 1 90 Jahre alt werde und nicht mehr gut höre (weshalb es für sie schwierig werden würde, einen Deutschkurs zu besuchen; Akten MIDI pag. 42). Nach Einreichung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erbat der MIDI am 5. April 2022 eine schriftliche Stellungnahme u.a. zu den Fra- gen, weshalb die Beziehung nicht im Ausland oder im Rahmen von Schengen-Visa gepflegt werden könne und ob die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Heimat oder in der Schweiz unter ärztlicher Behandlung stehe (Akten MIDI pag. 51 f. [Fragen 4 und 16]). In ihrer Stellungnahme gab die Be- schwerdeführerin 2 am 25. April 2022 an, ihre Mutter sei Witwe und «im All- tag auf Unterstützung angewiesen, damit sie den Alltag meistern» könne. Ferner teilte sie mit, die Beschwerdeführerin 1 sei gesund und befinde sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2026, Nr. 100.2024.242U, Seite 7 derzeit nicht in ärztlicher Behandlung (Akten MIDI pag. 57). Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 fragte der MIDI nach, wie die Unterstützung zugunsten der Beschwerdeführerin 1 aussehe bzw. in welcher Form diese erfolge und ob sie der Beschwerdeführerin 1 nicht auch im Heimatland gewährt werden könne. Zudem ersuchte er um Nachweise für den geltend gemachten Unter- stützungsbedarf (Akten MIDI pag. 88). Hierauf teilte die Beschwerdeführe- rin 2 am 30. Mai 2022 mit, ihre Mutter könne nicht gut laufen und habe eine Gehhilfe. Ohne ihre Hilfe könne sie auch keine schweren Dinge heben. Die Unterstützung sei in der Heimatstadt D.________ nicht gewährleistet. Die Beschwerdeführerin 1 habe dort niemanden mehr, nachdem ihr Mann ver- storben sei und sie, die Beschwerdeführerin 2, als einzige Tochter in der Schweiz lebe (Akten MIDI pag. 92). Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass für den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (Geltendmachung des Auf- enthaltsanspruchs) eine schwerwiegende Krankheit oder körperliche bzw. geistige Behinderung nicht nachgewiesen ist (etwa mittels Arztberichten). 3.4.2 Nachdem der MIDI das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 am

17. August 2022 abgewiesen hatte, liess sie sich ärztlich untersuchen. Ge- mäss einer «Problem-/Diagnoseliste» von Dr. … (nachfolgend: Hausarzt) war eine Demenz am 22. August 2022 «sehr wahrscheinlich (bisher nicht abgeklärt)». Seinem ärztlichen Bericht vom 5. September 2022 zufolge litt die Beschwerdeführerin 1 an Demenz und war praktisch gehörlos. Mitte September 2022 stellte der Hausarzt weitere Diagnosen (Arterielle Hy- pertonie [Bluthochdruck], Vitamin-D- und Vitamin-B12-Mangel). Ferner hielt er fest, die Beschwerdeführerin 1 könne nicht mehr einkaufen und kochen; Administratives werde durch Angehörige erledigt (zum Ganzen Beilagen 6 und 7 zur Beschwerde vom 16.9.2022, in Akten SID 6A1). 3.4.3 Rund eineinhalb Jahre später verfasste die Beschwerdeführerin 1 eine Patientenverfügung. Darin beschrieb sie ihren Gesundheitszustand als «altersentsprechend befriedigend». Weiter gab sie an, Angst davor zu ha- ben, langsam die Selbständigkeit zu verlieren und plötzlich krank zu werden. Sie wünsche sich, noch ein bisschen länger mit ihrer Familie zusammen sein zu können und diese bei sich zu haben, wenn sie sterben sollte (Patienten- verfügung vom 25.5.2024 [Beilage zur Eingabe vom 29.5.2024], in Akten SID 6A1). Am 27. Mai 2024 stellte der Hausarzt die folgenden Diagnosen: leichte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2026, Nr. 100.2024.242U, Seite 8 Demenz («MMS: 24/30 P 16.5.2024 – Einkaufen, Haushalten, Kochen, ad- ministrative Arbeiten nicht möglich»); Hypakusis (Schwerhörigkeit) beidseits; Ataxie (Bewegungsstörung) aufgrund eines übermässigen (jedoch behan- delbaren) Muskelabbaus im Alter («Sarkopenie»; vgl., Rubri- ken: «Krankheiten & Therapien/S/Sarkopenie») sowie der leichten kogniti- ven Einschränkungen («zerebral bedingt»); Bluthochdruck («Arterielle Hy- pertonie»); Polyarthrose (schmerzhafte Arthrose, die gleichzeitig in mehre- ren Gelenken auftritt; vgl. Arztbericht vom 27.5.2024 [Beilage zur Eingabe vom 29.5.2024], in Akten SID 6A1). 3.4.4 Am 30. August 2024 haben die Beschwerdeführerinnen ein «Pflege- tagebuch vom 27.08.2024» eingereicht, welches den Tagesablauf der Be- schwerdeführerin 1 beschreibt und von der Beschwerdeführerin 2 am

29. August 2024 unterzeichnet wurde (Beschwerdebeilage [BB] 3). Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 ihrer Mutter bei der Morgenroutine half (Anziehen, Krücken finden, Körperpflege, Hörgerät anlegen) und sie in den unteren Stock begleitete, da die Beschwerdeführe- rin 1 «nicht mehr richtig gehen» konnte. Weiter gab die Beschwerdeführe- rin 2 ihrer Mutter beim Frühstück ein Medikament und spazierte danach mit ihr «ein Stück durch die Wohnung». Nach dem Mittagessen ging die Be- schwerdeführerin 1 mithilfe ihrer Tochter auf die Toilette und anschliessend in ihr Zimmer, wo sie sich hinlegte und bis am Abend schlief. Derweil ging die Beschwerdeführerin 2 einkaufen und kümmerte sich um den Haushalt. Zwischen 17 und 18 Uhr nahm die Beschwerdeführerin 1 ein Bad, wobei die Beschwerdeführerin 2 das Bad vorbereitete, ihrer Mutter danach wieder aus der Badewanne half, sie abtrocknete, anzog und ihr half, die Treppe runter- zusteigen. Um 19 Uhr ass die ganze Familie gemeinsam zu Abend und um 21 Uhr brachte die Beschwerdeführerin 2 ihre Mutter ins Bett. Zwischen drei und vier Uhr morgens musste die Beschwerdeführerin 1 auf die Toilette, war danach hellwach und durchsuchte ihr Zimmer. Die Beschwerdeführerin 2 blieb mit ihrer Mutter wach, damit ihr nichts passiert. Nach geduldigem Zure- den legte sich die Beschwerdeführerin 1 wieder hin und schlief weiter. 3.5 Die soeben dargelegten Sachumstände sind wie folgt zu würdigen: 3.5.1 Für den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (Februar 2022) liegen keine Belege vor, die eine Abhängigkeit der Beschwerdeführerin 1 zu ihrer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2026, Nr. 100.2024.242U, Seite 9 Tochter nachzuweisen vermöchten mit der Folge, dass jene unabdingbar von dieser gepflegt und betreut werden musste. Die hochbetagte Beschwer- deführerin 1 zeigte nach der Darstellung der Beschwerdeführerin 2 zwar ge- wisse Altersbeschwerden; sie benötigte aber keine spezielle ärztliche Be- handlung (zum Ganzen vorne E. 3.4.1). Die Vorinstanz hat demnach zutref- fend erkannt, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bzw. Geltend- machung des Anspruchs keine über die üblichen Beziehungen von Eltern zu ihren volljährigen Kindern hinausgehende Bindung bestand (angefochtener Entscheid E. 3.5). Zudem ist entgegen den Beschwerdeführerinnen (Be- schwerde S. 3 f.) davon auszugehen, dass in der Heimatstadt der Beschwer- deführerin 1 (vgl. Akten MIDI pag. 73, 75, 82) sowie Millionenstadt D.________ bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz genügend Einrichtungen existierten, in welcher sie die altersbedingt erforderliche Pflege und Betreuung erhalten hätte. Die Unterstützung der Beschwerdeführerin 1 zur Bewältigung des Alltags musste somit nicht zwingend in der Schweiz von der hier lebenden Tochter erbracht werden. Fehlte es im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im Februar 2022 am erforderlichen Abhängigkeitsverhältnis, konnte die Beschwerdeführerin 1 aus der Beziehung zu ihrer Tochter von vornherein keinen Aufenthalts- anspruch ableiten. 3.5.2 Ein solcher ist auch nicht während ihres unrechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz entstanden: Der Verdacht auf eine Demenz wurde erstmals im Herbst 2022 anlässlich einer ärztlichen Untersuchung geäussert, wenige Tage nachdem der MIDI das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 abgewiesen hatte (vorne E. 3.4.2). Ein entsprechender Test wurde im Frühling 2024 durchgeführt (Mini-Mental-Status-Test [MMST]), wobei eine leichte Demenz festgestellt wurde (vorne E. 3.4.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung führt eine altersbedingte Demenzerkrankung nach ausländerrecht- lichen Massstäben in der Regel nicht dazu, dass die Betreuung unabdingbar durch Familienangehörige erbracht werden muss (BGer 2C_495/2024 vom 12.8.2025 E. 5.7, 2C_132/2024 vom 27.9.2024 E. 5.3). Auch liegt hier kein Abhängigkeitsverhältnis aufgrund psychischer Erkrankungen vor: Die Be- schwerdeführerinnen behaupten in diesem Zusammenhang lediglich eine psychische und emotionale Abhängigkeit der Beschwerdeführerin 1 und machen geltend, diese sei «wichtiger Bestandteil» des Abhängigkeitsverhält-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2026, Nr. 100.2024.242U, Seite 10 nisses (Beschwerde S. 4). Belege für eine ernsthafte psychische Erkrankung liegen indessen nicht vor. Eher wird eine solche durch den Umstand wider- legt, dass die Beschwerdeführerin 1 im Mai 2024 eine Patientenverfügung verfasste und ihren Gesundheitszustand darin als «altersentsprechend be- friedigend» umschrieb (vorne E. 3.4.3). Zusammengefasst ist auch nicht er- stellt, dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund schwerwiegender psychi- scher Erkrankungen ausschliesslich von der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz gepflegt und betreut werden muss (vgl. zu einem allfälligen Abhängigkeitsverhältnis aufgrund psychischer Erkrankungen etwa BGer 2C_122/2025 vom 10.12.2025 E. 4). 3.5.3 Insgesamt ergibt sich aus den Akten (insb. auch nicht aus dem «Pfle- getagebuch vom 27.08.2024» [BB 3; vorne E. 3.4.4]) keine (nachträglich ent- standene) personenspezifisch ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit der Be- schwerdeführerin 1. Es wird nicht angezweifelt, dass die Beschwerdefüh- rerin 1 auf Unterstützung in Form von Pflege und Betreuung angewiesen ist. Auch ist das Anliegen der Tochter nachvollziehbar, die Pflege und Betreuung ihrer hochbetagten Mutter in der Schweiz zu übernehmen. Dieser Wunsch bedeutet aber noch nicht, dass eine angemessene Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin 1 ausschliesslich durch die Tochter in der Schweiz er- bracht werden können. Vielmehr kann die Beschwerdeführerin 1 auch in der Heimatstadt D.________ (von Dritten) gepflegt und betreut werden (vorne E. 3.5.1). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin 1 vollendete Tatsachen ge- schaffen, indem sie mit ihren Altersbeschwerden in die Schweiz eingereist ist und die Schweiz nach Ablauf ihres Visums nicht verlassen hat. Daraus kann sie heute nichts zu ihren Gunsten ableiten (BGE 149 I 207 E. 5.6; BGer 2C_495/2024 vom 12.8.2025 E. 5.6; VGE 2023/205 vom 15.8.2025 E. 3.4). 3.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zutreffend bestätigt, dass die Beschwerdeführerin 1 aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens kei- nen Aufenthaltsanspruch ableiten kann (angefochtener Entscheid E. 3.6). Damit fällt die Beziehung zwischen ihr und ihrer hier lebenden Tochter nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Soweit die Beschwer- deführerinnen geltend machen, die Vorinstanz habe die «Interessenabwä- gung nicht durchgeführt» (Beschwerde S. 4) übersehen sie, dass eine sol-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2026, Nr. 100.2024.242U, Seite 11 che erst vorgenommen werden muss, wenn der Schutzbereich der erwähn- ten Garantien betroffen ist. Da solches hier nicht der Fall ist, hat die Vorin- stanz folgerichtig von einer Interessenabwägung abgesehen. 4. Ferner ist umstritten, ob der Beschwerdeführerin 1 der Aufenthalt als Rent- nerin zu Recht verweigert worden ist: Nach Art. 28 AIG können Ausländerin- nen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (Bst. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (Bst. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (Bst. c). Die Voraus- setzungen für diese sog. Rentnerbewilligung müssen kumulativ erfüllt sein. Selbst wenn dies der Fall ist, besteht kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbe- willigung. Die Entscheidung ist vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen (BVR 2024 S. 505 E. 2.2, 2022 S. 93 E. 4.1 mit Hinweisen). – Zu- nächst übersehen die Beschwerdeführerinnen, dass die gesetzlichen Vo- raussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen, worauf schon die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat (angefochtener Entscheid E. 4.1). Damit fällt klarerweise ausser Betracht, aufgrund des hohen Alters der Be- schwerdeführerin 1 auf das Kriterium der besonderen persönlichen Bezie- hungen zur Schweiz zu verzichten. Die Vorinstanz hat insoweit zu Recht er- wogen, das familiäre Verhältnis der Beschwerdeführerin 1 zu ihrer Tochter und ihren Enkeln begründe für sich allein keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz. Den Beschwerdeführerinnen ist es bis heute nicht gelungen, darüberhinausgehende besondere persönliche Beziehungen der Beschwerdeführerin 1 zur Schweiz nachzuweisen (vgl. weiterführend BVR 2022 S. 93 E. 4.4). Allein aus dem mittlerweile vierjährigen (unrecht- mässigen) Aufenthalt in der Schweiz kann die Beschwerdeführerin 1 auch in diesem Zusammenhang nichts zu ihren Gunsten ableiten (vorne E. 3.5.3). Ist nach dem Gesagten das Kriterium von Art. 28 Bst. b AIG nicht erfüllt, er- übrigen sich Weiterungen zu den übrigen Voraussetzungen (vgl. auch ange- fochtener Entscheid E. 4.2). Die Vorinstanz hat die ermessensweise Verwei- gerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 28 AIG damit zu Recht bestätigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2026, Nr. 100.2024.242U, Seite 12 5. Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, der Beschwerdeführe- rin 1 sei der Aufenthalt in der Schweiz aufgrund eines schwerwiegenden per- sönlichen Härtefalls zu bewilligen (Beschwerde S. 6). 5.1 Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerken- nung eines Härtefalls grundsätzlich streng handhaben (vgl. BVR 2020 S. 443 E. 4.5, 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4, u.a. mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]). Der Bewilligungs- behörde kommt in der Frage, ob ein Härtefall vorliegt, grundsätzlich ein gros- ser Ermessensspielraum zu. Sie hat diesen Spielraum pflichtgemäss auszu- füllen, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grund- sätzen. Namentlich sind die gesetzlichen Vorgaben und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Ver- hältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten (vgl. BVR 2020 S. 443 E. 4.4, u.a. mit Hinweis auf BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1). 5.2 Mit Blick auf die Akten (vgl. vorne E. 3.4) ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Lebens- und Existenzbedingungen der Beschwerde- führerin 1 gemessen am durchschnittlichen Schicksal ihrer Landsleute in ei- ner vergleichbaren Situation nicht in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind. Die unsubstanziierte Behauptung der Beschwerdeführerinnen, die Ver- weigerung der Aufenthaltsbewilligung habe für die Beschwerdeführerin 1 den schwersten Nachteil zur Folge, nämlich höchstwahrscheinlich den vor- zeitigen Tod (Beschwerde S. 6), lässt die vorinstanzlichen Ausführungen nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen. Im Übrigen trifft auch nicht zu, dass sich die SID lediglich vom finanziellen Interesse des Gemeinwesens hätte leiten lassen. Die Vorinstanz hat im Gegenteil die massgebenden Gesichts- punkte und Interessen in Einklang mit der publizierten Praxis des Verwal- tungsgerichts vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet, eingeschlos-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2026, Nr. 100.2024.242U, Seite 13 sen die Aufenthaltsdauer, die Integration und die Wiedereingliederungsmög- lichkeit in der Heimat (angefochtener Entscheid E. 5). Gestützt darauf hat sie eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 AIG nach dem Gesagten zu Recht verweigert. 6. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz Vollzugshinder- nisse im Sinn von Art. 83 Abs. 2 bis 4 AIG verneint hat: Zunächst ist mit ihr festzuhalten, dass der Wegweisung nach China keine völkerrechtlichen Ver- pflichtungen entgegenstehen. Ferner ist weder geltend gemacht noch er- sichtlich, dass die Wegweisung unmöglich sein könnte (zum Ganzen ange- fochtener Entscheid E. 6.1). Nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz erscheint eine Rückkehr insbesondere mit geeigneten Vorbereitungs- sowie Begleitmassnahmen möglich und zumutbar (angefochtener Entscheid E. 6.2 f.). Die Beschwerdeführerin 1 hat sich mit diesen Ausführungen nicht auseinandergesetzt und auch keine anderweitigen Gründe aufgezeigt, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Folglich hält auch die angeordnete Wegweisung der Rechtskontrolle stand. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechts- mittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Eine Neubeurteilung der Sache durch die Vorinstanz ist entbehrlich (vgl. Eventualbegehren; vorne Bst. C). Weiter erübrigt es sich, über den Antrag zu entscheiden, es sei die Wegweisung «zu suspendieren» bzw. zu sistieren (BVR 2020 S. 113 E. 3.8). Die Verweigerung der Aufent- haltsbewilligung hat als Konsequenz die Wegweisung zur Folge (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2026, Nr. 100.2024.242U, Seite 14 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie haften für die ihnen gemeinsam auferlegten Kosten solidarisch (Art. 106 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin 1 wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 17. Juni 2026.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden den Beschwerde- führerinnen auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird den Be- schwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurück- erstattet.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerinnen

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2026, Nr. 100.2024.242U, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.